§ 45b SGB XI
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 wird ein Grundbetrag in Höhe von 125,00 € monatlich für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erstattet.
In Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag darüber hinaus auch für die von ambulanten Pflegediensten erbrachte körperbezogene „Selbstversorgung“ (Körperpflege) zur Verfügung.
In den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag
nicht für die körperbezogene „Selbstversorgung“ verwendet werden.
In diesen Pflegegraden steht dafür der Leistungsbetrag der „Kombi- oder Sachleistungen“ zur Verfügung.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt.
Er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet.