Einteilung der Pflegegrade
Pflegegrad 1 Bei Personen, die in den Pflegegrad 1 eingruppiert werden,
liegt
eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor.
Dieser
Personenkreis hat nur eingeschränkt Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegegrad 2 Es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor.
Pflegegrad 3 Es liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor.
Pflegegrad 4 Es liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor.
Pflegegrad 5 Es liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderer
Anforderung an die
pflegerische Versorgung vor.